Seitenbereiche
Inhalt

Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber investieren mitunter viel Zeit und Geld in die Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach absolvierter Ausbildung in der Folge einen Jobwechsel vor, so sehen viele Dienstverträge innerhalb einer gewissen Frist eine Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber vor.

Unklar war aus Sicht der Umsatzsteuer bis dato, ob diese Rückzahlung der Ausbildungskosten an den Arbeitgeber nicht als Leistungstausch zu sehen ist und damit der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Diese Frage ist vor allem dort von Bedeutung, wo ein Arbeitgeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. Banken, Ärzte, Versicherungen etc.), da es hier unter Umständen zu einer Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen kann.

Klarstellung des BMF zur Umsatzsteuerpflicht

Um die Frage der Umsatzsteuerpflicht final zu klären, hat die Wirtschaftskammer Tirol eine Anfrage dazu an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gerichtet. Das BMF qualifiziert in seiner Antwort die Rückzahlung von Ausbildungskosten an den ehemaligen Arbeitgeber als nicht steuerbaren Schadenersatz, welcher nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Rückzahlung von Ausbildungskosten an einen ehemaligen Arbeitgeber um Entschädigungszahlungen für den beim Arbeitgeber entstandenen finanziellen Schaden der verlorenen Ausbildungskosten handelt.

Damit ist klargestellt, dass Arbeitgeber keine Umsatzsteuer auf getätigte Ausbildungsrückzahlungen abzuführen haben, welche ehemalige Arbeitnehmer infolge ihres Ausscheidens leisten.

Um sich auf diese Rechtsauslegung berufen zu können, ist es jedoch wichtig, dass etwaige Rückzahlungen von Ausbildungskosten auf einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung beruhen.

Stand: 24. September 2025

Bild: Lek - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Ihr Steuerberater mit Standorten in Dornbirn und Hard. Wenn Sie Fragen zu unseren Newsartikeln sowie zu unseren Leistungen haben, dann würden wir uns freuen, wenn Sie uns kontaktieren.

Lenz, Bereuter, Gehrer
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Standort Dornbirn

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Eisengasse 34
A 6850 Dornbirn

T
F+43 (0)5572 21652-85

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Standort Hard

Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG

Kirchstraße 6
A 6971 Hard

T
F+43 (0)5574 71001-5

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.